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   BGH, 31.03.1954 - II ZR 333/53   

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BGH, 31.03.1954 - II ZR 333/53 (https://dejure.org/1954,609)
BGH, Entscheidung vom 31.03.1954 - II ZR 333/53 (https://dejure.org/1954,609)
BGH, Entscheidung vom 31. März 1954 - II ZR 333/53 (https://dejure.org/1954,609)
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Rückgriff der Bundesbahn wegen Rückerstattung

§ 242 BGB, § 138 BGB, keine Ersatzansprüche der Deutschen Bundesbahn (die personengleich mit der Deutschen Reichsbahn und damit mit dem Deutschen Reich ist) im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Vermögens von Juden

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Geltungmachung von Rückgriffsrechten an einem aus zweiter Hand gekauften und ursprünglich in jüdischem Eigentum stehenden Grundstück der Deutschen Bundesbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 67
  • NJW 1954, 1724
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50

    Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - II ZR 333/53
    "Sie war ein Teil des Reiches, ihr Vermögen war ein Teil des Reichsvermögens" (BGHZ 1, 34 [37]).

    Die Einheit der Verwaltung des Reiches war damit auch bezüglich der Reichsbahn wiederhergestellt (Finger, Das neue Reichsbahngesetz in der Zeitschrift "Verkehrstechnische Woche" 1939, 341; ebenso Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht II. Aufl. § 13 II 1 b; BGHZ 1, 34 [37]).

    Bei einer solchen Sachlage muß es als ein Rechtsmißbrauch angesehen werden, wenn die Klägerin, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Reichsbahn personengleich ist (BGHZ 1, 34 [35, 39]; Urteil des BGH vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 zu 1 (soweit nicht veröffentlicht); Huber zu § 13 II, 2 a S. 127), Rückgriffsrechte gegen den Beklagten deshalb geltend macht, weil der Beklagte ihr ein Grundstück, das ehemals in jüdischem Eigentum gestanden hat, verkauft habe.

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - II ZR 333/53
    Auf die Gründe dieses Urteils wird verwiesen (BGHZ 11, 16).
  • BGH, 23.04.1951 - IV ZR 158/50

    Veräußerung von Frachtgut. Guter Glaube

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - II ZR 333/53
    Bei einer solchen Sachlage muß es als ein Rechtsmißbrauch angesehen werden, wenn die Klägerin, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Reichsbahn personengleich ist (BGHZ 1, 34 [35, 39]; Urteil des BGH vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 zu 1 (soweit nicht veröffentlicht); Huber zu § 13 II, 2 a S. 127), Rückgriffsrechte gegen den Beklagten deshalb geltend macht, weil der Beklagte ihr ein Grundstück, das ehemals in jüdischem Eigentum gestanden hat, verkauft habe.
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 50/53

    Vergleich über Rückerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 31.03.1954 - II ZR 333/53
    Ein Rückgriffsrecht besteht jedoch nur in dem Falle, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, wenn feststeht, daß der Vermögensgegenstand dem Berechtigten widerrechtlich entzogen worden ist (BGHZ 11, 6 [10]).
  • BGH, 29.10.1959 - VII ZR 197/58

    Feldbahnlokomotiven - §§ 678, 687 Abs. 1 BGB; § 823 BGB, § 852 BGB <Fassung

    Sie behielt zwar ihre rechnungsmässige Selbstständigkeit in der Form eines Sondervermögens, war aber rechtlich nichts anderes als eine Reichsbehörde; ihr Vermögen wurde ein Teil des Reichsvermögens (vgl. BGHZ 1, 34; 13, 67).
  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 33/59

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat, sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] stützend, den Klaganspruch in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint, weil die Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung sei.

    Die Revision meint, der hier vorliegende Fall unterscheide sich von dem in BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] entschiedenen dadurch, daß Gegenstand der Klage in diesem Falle ein Schadensersatzanspruch gewesen sei, während der Kläger hier nur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlange.

    Dies rechtfertigt die Frage, ob der Sachverhalt, der in der Entscheidung in BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] zur Abweisung von Schadensersatzansprüchen geführt hat, dann, wenn es sich um einen auf § 323 Abs. 3 a.a.O. gestützten "Bereicherungsanspruch" handelt, einen solchen Anspruch nicht schon nach § 324 Abs. 1 BGB als unbegründet erscheinen läßt.

    Es unterliegt nach der Ansicht des Senats keinem Bedenken anzunehmen, daß die nach der Entscheidung in BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] maßgebenden Umstände durch § 324 Abs. 1 BGB erfaßt werden.

    Wie in BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] näher dargelegt wird, verstößt die Geltendmachung von Rückgewähransprüchen durch das Deutsche Reich, die aus der Rückerstattung jüdischen Vermögens erwachsen, deswegen gegen Treu und Glauben, weil die Rückerstattung derartig entzogener Vermögensgegenstände letztlich auf die Politik der Reichsregierung zurückgeht, die Juden durch Zwangsmaßnahmen aus dem wirtschaftlichen Leben auszuschalten und sie in den äußeren Formen des Rechts ihres Vermögens zu berauben oder doch wesentlich zu schädigen.

    Der in BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] aufgestellte Satz, an dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes festgehalten hat, ist nur ein Grundsatz und es gibt Fälle, in denen es wegen besonderer Umstände mit Treu und Glauben vereinbar ist, daß auch das Deutsche Reich Rückgriffsansprüche erhebt (LM Art. 39 BrREG Nr. 7).

  • BGH, 09.05.1957 - II ZR 327/55

    Haftung der Eisenbahn aus einem Reisegepäckvertrag

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  • BGH, 22.10.1955 - IV ZR 133/55

    Rechtsmittel

    Das entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 11, 16 [22 f]= NJW 1954, 270 mit Anm. Wendelstein = JZ 1954, 162 mit Anm. Schilling; dahingestellt gelassen in BGH NJW 1954, 1724 4 ; gegen die Anwendung von § 254 BGB auch OLG Frankfurt NJW 1953, 469 mit insoweit ablehnender Anmerkung von Secherling).

    Der erkennende Senat ist dem in einem Einzelfall beigetreten (NJW 1954, 1724 4 = LM Art. 39 REG (BrZ) Nr. 7), während er die Frage in seinem Urteil vom 22. Juni 1955 - IV ZR 303/54 (zu Art. 47 REG (AmZ)) - dahingestellt gelassen hat.

    In dem Falle, den der erkennende Senat entschieden hat (NJW 1954, 1724 4 ), sollte das Verhalten der Eltern der Klägerin, die als Erbin ihrer Mutter rückerstattungspflichtig war und nunmehr Rückgriffsansprüche erhob, für den Erst erwerb selbst ursächlich gewesen sein.

  • BGH, 26.06.1957 - V ZR 148/55

    Kaufpreis und Hypothek bei Rückerstattung

    Schließlich versagt auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung BGHZ 13, 67 ff. Dort wurde der Deutschen Bundesbahn versagt, ihrerseits Rückgriff gegen ihren Verkäufer zu nehmen, nachdem sie das in ihren Händen befindliche entzogene Vermögen hatte zurückerstatten müssen.
  • BGH, 30.04.1955 - IV ZR 9/55

    Rechtsmittel

    Ebenso wie das Reich, dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus diesem Grunde ein Rückgriffsrecht versagt sei (vgl. BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53]), hätten sich auch die politischen Gemeinden an der Verfolgung und wirtschaftlichen Ausmerzung der Juden, wozu auch die Arisierung jüdischen Grundbesitzes gehört habe, beteiligt.

    Zu der Frage, ob die Klägerin Rückgriffsansprüche wegen eines von ihr während der nationalsozialistischen Herrschaft für kommunale Zwecke erworbenen Grundstücks geltend machen kann, das ihr Rechtsvorgänger von einem jüdischen Eigentümer erworben hatte, hat der erkennende Senat bereits in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 19. Januar 1955 - IV ZR 164/54 - grundsätzlich Stellung genommen und hierbei zu der Anwendung der in der Entscheidung BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] entwickelten Grundsätze auf einen Fall der hier vorliegenden Art folgendes ausgeführt:.

  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 164/54

    Rechtsmittel

    Die Revision glaubt sich demgegenüber auf eine Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. März 1954 (BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53]) berufen zu können.

    Ob die in der ersterwähnten Entscheidung vom II. Zivilsenat (BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53]) aufgestellten Grundsätze etwa entsprechend anzuwenden sind, wenn es sich bei dem hier in Frage stehenden Grundstück um einen Erwerb gehandelt hätte, der Zwecken der staatlichen Verwaltung und somit dem Reich gedient hätte, kann dahinstehen.

  • BGH, 10.02.1955 - III ZR 123/53

    Zuständigkeit für Erstattungsansprüche

    Zwar ist darnach auch für die Postverwaltung, geradeso wie bei der Bahnverwaltung (vgl. BGHZ 1, 34 [39]; S. 6 des Urteils vom 23. April 1951 - IV ZR 158/50 - BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53] [69]; S. 7 des Urteils vom 9. Juni 1954 - VI ZR 310/50 = JZ 1955, 19) davon auszugehen, daß sie - unter Beschränkung auf den Umfang des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - dasselbe "Unternehmen" wie die Deutsche Reichspost ist.
  • BGH, 27.02.1957 - V ZR 110/55

    Rechtsmittel

    Bemerkt sei abschließend, daß die in BGHZ 13, 67 niedergelegten Erwägungen im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung kommen können.
  • BGH, 28.05.1958 - IV ZR 341/57

    Rechtsmittel

    Ebenso wie es der II. Senat in der Entscheidung vom 31. März 1954 - II ZR 333/53 (BGHZ 13, 67 [BGH 31.03.1954 - II ZR 333/53]) als Verstoß gegen Treu und Glauben bezeichnet, wenn die Bundesbahn, die mit der Reichsbahn identisch ist, im Gegensatz zu dem von ihr als Teil des Reichs früher eingenommenen antijüdischen Verhalten, nunmehr Ansprüche geltend macht, die gerade darauf beruhen, daß der Beklagte ihr ein ursprünglich im Eigentum eines Juden stehendes Eigentum verkauft hat, so kann auch die Klägerin Schadensersatzansprüche, die darauf beruhen, daß ihr durch die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs ein materieller Schaden entstanden ist, nicht geltend machen.
  • BGH, 02.10.1957 - IV ZR 110/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 31.10.1962 - IV ZR 50/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 29.10.1958 - IV ZR 41/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.04.1968 - III ZB 28/67

    Zulässigkeit eines Vertragshilfebegehrens für eine durch die Währungsreform

  • BGH, 31.01.1956 - I ZR 155/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.11.1955 - IV ZR 102/55

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54   

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https://dejure.org/1954,738
BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54 (https://dejure.org/1954,738)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1954 - IV ZR 45/54 (https://dejure.org/1954,738)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1954 - IV ZR 45/54 (https://dejure.org/1954,738)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1954, 1724
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Geschah dies, so richten sich seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (so auch BGHZ 11, 16 f [26]).

    Zur Beseitigung dieses Rechtsmangels ist der Beklagte gemäß § 434 BGB verpflichtet und, da ein Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages für sein Leistungsvermögen einzustehen hat (vgl. RGZ 69, 355 f [357]), ist, da der Beklagte die Rückerstattungspflicht nicht beseitigt hat, die Klägerin gemäß §§ 440, 325 BGB berechtigt, von ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (so auch BGHZ 11, 16 [20 f]; vgl. ferner das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Mai 1954 - II ZR 163/53 -).

    Eine solche Berechnung ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. BGHZ 11, 16 f [26]).

    Gegen die Zubilligung des Betrages von 20.000 DM bestehen jedoch folgende Bedenken: In Übereinstimmung mit der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1953 (BGHZ 11, 16 f [22]) hat das Berufungsgericht den § 254 BGB nicht angewendet, obwohl nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Rückgriffsansprüche sich grundsätzlich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu richten haben und diese Vorschriften bei Schadenersatzansprüchen jeglicher Art, insbesondere auch bei Vertragsschäden wegen Nichterfüllung, die Anwendung des § 254 BGB zulasse (vgl. BGB RGRK Anm. 1 c zu § 254 S. 488 und die dort aufgeführte Rechtsprechung), Art. 39 Abs. 2 REG auch ausdrücklich Rückgriffsansprüche gegen mittelbare Rechtsvorgänger nur zuläßt, die bei Erwerb einer Sache nicht in gutem Glauben gewesen sind und Rückgriffsansprüche ausschließt, wenn auch der Rückerstattungspflichtige nicht in gutem Glauben war.

  • BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52

    Fiskalvertretung des Deutschen Reichs

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f [202]) und vom 23. Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschließt, keine rechtlichen Bedenken.

    Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen, wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so daß, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl. auch BGHZ 4, 267 f [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; 8, 197 f [201]; JZ 1951, 230).

  • BGH, 23.10.1953 - I ZR 106/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Der herrschenden Auffassung (vgl. insbesondere OGHZ 2, 382, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere BGHZ 3, 6 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] u. 310; 8, 175; JZ 1951, 231, Urteil des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - auszugsweise abgedruckt NJW 54, 31 und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - sowie BVGE 3, 288 [S 319 f]) ist darin zu folgen, dass das Deutsche Reich fortbesteht.

    Gegen die Vertretung des Beklagten durch den örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten bestehen, wie bereits der I. Zivilsenat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1952 (BGHZ 8, 197 f [202]) und vom 23. Oktober 1953 (NJW 1954, 31) ausgesprochen hat, und denen sich auch der erkennende Senat anschließt, keine rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen, wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so daß, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl. auch BGHZ 4, 267 f [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; 8, 197 f [201]; JZ 1951, 230).
  • BGH, 05.02.1951 - IV ZR 109/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Denn diese Vorschriften enthalten keine Bestimmungen, wie die Verbindlichkeiten des Reichs zu regeln sind, im Gegenteil behalten sie deren Regelung einem erst noch zu erlassenden Bundesgesetz vor, so daß, solange dies nicht geschehen ist, Verbindlichkeiten des Reichs auch durch die in § 6 des Vorschaltgesetzes für die Verwaltung des Reichsvermögens vorgesehenen Oberfinanzdirektionen erfüllt werden können (vgl. auch BGHZ 4, 267 f [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [277]; 8, 197 f [201]; JZ 1951, 230).
  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Der herrschenden Auffassung (vgl. insbesondere OGHZ 2, 382, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere BGHZ 3, 6 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] u. 310; 8, 175; JZ 1951, 231, Urteil des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - auszugsweise abgedruckt NJW 54, 31 und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - sowie BVGE 3, 288 [S 319 f]) ist darin zu folgen, dass das Deutsche Reich fortbesteht.
  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Der herrschenden Auffassung (vgl. insbesondere OGHZ 2, 382, die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere BGHZ 3, 6 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] u. 310; 8, 175; JZ 1951, 231, Urteil des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1953 - I ZR 106/52 - auszugsweise abgedruckt NJW 54, 31 und den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 20. Mai 1954 - GSZ 6/53 - sowie BVGE 3, 288 [S 319 f]) ist darin zu folgen, dass das Deutsche Reich fortbesteht.
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 50/53

    Vergleich über Rückerstattungsanspruch

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Es ist dies aber der Fall, wenn der Rückgriffspflichtige dem Vergleich zustimmt (so auch BGHZ 11, 6 f [9]).
  • BGH, 12.12.1952 - I ZR 30/52

    Rückgriff im Wiedergutmachungsverfahren

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision ist vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden (BGHZ 8, 193 f).
  • BGH, 29.05.1954 - II ZR 163/53

    Rückgriff bei Rückerstattung (franz. Zone)

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - IV ZR 45/54
    Zur Beseitigung dieses Rechtsmangels ist der Beklagte gemäß § 434 BGB verpflichtet und, da ein Verkäufer auf Grund des Kaufvertrages für sein Leistungsvermögen einzustehen hat (vgl. RGZ 69, 355 f [357]), ist, da der Beklagte die Rückerstattungspflicht nicht beseitigt hat, die Klägerin gemäß §§ 440, 325 BGB berechtigt, von ihm Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (so auch BGHZ 11, 16 [20 f]; vgl. ferner das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des II. Zivilsenats vom 29. Mai 1954 - II ZR 163/53 -).
  • RG, 21.10.1908 - V 598/07

    Bauabstand zum Landgerichtsgebäude - §§ 434, 440 BGB <Fassung bis 31.12.01>

  • BGH, 30.05.1956 - IV ZR 357/55

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zwar die Zulässigkeit eines solchen Einwandes im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 11, 16 [26 f]) grundsätzlich bejaht (NJW 1954, 1724 4 = LM Art. 39 REG (brZ) Nr. 7; Urteile vom 22. Oktober 1955 IV ZR 133/55, 23. November 1955 IV ZR 102/55 und vom 10. Dezember 1955 IV ZR 173/55).

    So sollte z.B. in dem in NJW 1954, 1724 4 behandelten Falle das Verhalten der Eltern der Klägerin, die als Erbin ihrer Mutter rückerstattungspflichtig war und Rückgriffsansprüche erhob, für den Ersterwerb, also für die Entziehung selbst, ursächlich gewesen sein.

  • BGH, 10.12.1955 - IV ZR 173/55

    Rechtsmittel

    Der Senat hat zwar die Zulässigkeit eines solchen Einwandes im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGHZ 11, 16 [26 f]) grundsätzlich bejaht (NJW 1954, 1724 4 ; Urteil vom 22. Oktober 1955 - IV ZR 133/55).

    So sollte z.B. in dem in NJW 1954, 1724 4 behandelten Falle das Verhalten der Eltern der Klägerin, die als Erbin ihrer Mutter rückerstattungspflichtig war und Rückgriffsansprüche erhob, für den Ersterwerb, also für die Entziehung, selbst ursächlich gewesen sein.

  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    Es ist weder durch die bedingungslose Kapitulation noch durch Gesetze der Besatzungsmächte oder der Bundesrepublik oder durch sonstige Maßnahmen untergegangen (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [6] und 308 [310]; 13, 265 [294]; Urteil des IV. ZS vom 21.6.1954 IV ZR 45/54 = NJW 54, 1724; Urteil des V. ZS vom 18.2.1955 V ZR 33/54; Urteil des I. ZS vom 23.10.1953 I ZR 106/52; Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20.5.1954 GSZ 6/53 = BGHZ 13, 265 [292]; OGHZ 2, 379 [382]; BVerfGE 3, 288 [319 f]).
  • BGH, 22.06.1955 - IV ZR 303/54

    Rechtsmittel

    Dabei braucht die grundsätzliche Frage, ob und inwieweit der Rückgriffspflichtige Einwände aus § 254 oder § 242 BGB erheben kann (für letzteres der II. Zivilsenat, BGHZ 11, 16 [22 f] = NJW 1954, 270 mit Anm. Wendelstein = JZ 1954, 162 mit Anm. Schilling; vgl. auch das Urteil des IV. Zivilsenats vom 21. Juni 1954 IV ZR 45/54 = NJW 1954, 1724 4 ), hier nicht erörtert zu werden.
  • BFH, 22.12.1954 - II 53/53 U

    Warentransporte durch die ehemalige Sowjetische Besatzungszone - Steuerbarkeit

    Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 371/52 vom 26. Februar 1954 (Bd. 3 S. 288, 316, 319) und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GSZ 6/53 vom 20. Mai 1954 (Bd. 13 S. 265, 292 ff.) und IV Z R 45/54 vom 21. Juni 1954 (Neue Juristische Wochenschrift 1954 S. 1724 = Der Betriebs-Berater 1954 S. 783) wird Bezug genommen.
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 181/52

    Rechtsmittel

    Ob das Deutsche Reich oder nicht vielmehr die Bundesrepublik Deutschland der rechte Beklagte ist, kann selbst für den Fall dahingestellt bleiben, daß man annimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland, wenigstens für ihr gegenwärtiges Gebiet, mit dem ehemaligen Deutschen Reich personengleich ist (Schulze-Schlutius, Öff.Verw. 1950 S. 200 ff; Scheuner, DVBl. 1950 S. 1283; von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz [1953] S. 31, 126, 623; für ein Fortbestehen des Deutschen Reichs als Rechtspersönlichkeit dagegen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1954 - VI ZR 76/52 - und vom 21. Juni 1954 - IV ZR 45/54 -), zumal in dem vorliegenden Rechtsstreit sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Deutsche Reich durch die Oberfinanzdirektion in Ha. vertreten wären, weil die Klage in jedem Falle materiellrechtlich unbegründet ist.
  • BGH, 19.01.1955 - IV ZR 164/54

    Rechtsmittel

    Daß ein Entschädigungsrecht der Rückerstattungsberechtigten erst durch das REG begründet worden ist, ist unerheblich, da Art. 39 Abs. 1 BREG die gesetzliche Fiktion schafft, daß dieser Rechtsmangel schon zur Zeit der Eigentumsübertragung bestanden hat und das von der Klägerin erworbene Eigentum schon zur Zeit des Eigentumsmangels mit dem Makel der Entschädigungspflicht behaftet gewesen ist (vgl. auch BGHZ 11, 16 f [20] und die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21.6.1954 - IV ZR 45/54, teilweise abgedruckt in NJW 54, 1724 4 ).
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